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Steuerlich anerkannte Zinssätze

  • 15. Juni
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 12. Aug.




Die Zinssätze für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken von oder an Beteiligte oder nahestehende Dritte für das Jahr 2026 sind wie folgt:



Vorschüsse an Beteiligte oder nahestehende Dritte (in CHF)


mindestens:

aus Eigenkapital finanziert und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss


¾ %

aus Fremdkapital finanziert

Selbstkosten mindestens

+¼ - ½ %* ¾ %

Vorschüsse von Beteiligten oder nahestendenden Dritten (in CHF)


höchstens:

Liegenschaftskredite

  • bis zu einem Kredit in der Höhe der ersten Hypothek, d.h. 2/3 des Verkehrswerts der Liegenschaft


  • Rest

    vobei folgende Höchstsätze für die Höchststäze für die Fremdfinanzierung gelten: - Bauland, Villen, Eingentumswohnungen, Ferienhäuser und Fabrikliegenschaften bis 70 % des Verkehrswerts - übrige Liegenschaften bis 80 % des Verkehrswerts

Wohnbau und Landwirtschaft 1¼ %

2 %**

Industrie und Gewerbe 1¾ %

2½ %**

Betriebskredite a) bis 1 Mio. CHF - bei Handels- und Fabrikationsunternehmen - bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften b) ab 1 Mio. CHF - bei Handels- und Fabrikationsunternehmen - bei Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften


3½ %** 3 %** 1½ %** 1¼ %**


*Bis und mit 10 Mio. CHF ½ % ; über 10 Mio. CHF ¼ %.

**Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehndes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6a zur direkten Bundessteuer vom 10. Oktober 2024 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben massgebend ist.



Quelle: Treuhand Suisse - Trex-Ausgabe 2/26

 
 
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