Referenzauskunft; Schadenersatz
- 5. Mai
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Kann ein Mitarbeiter Schadenersatz wegen Erwerbslosigkeit infolge verspäteter oder unterlassener Referenzauskünfte fordern?
Der Art. 75 OR wonach eine Schuldverpflichtung bei Fehlen einer anderslautenden Regelung “sogleich” zu erfüllen ist, wird von einem Teil der Juristen wie folgt ausgelegt:
Eine Arbeitsbestätigung sei innert einiger Tage und ein Vollzeugnis innert zwei bis drei Wochen nach Verlangen auszustellen.
Ein anderer Teil der Juristen legt den Gesetzesartikel strenger aus wonach ein Arbeitszeugnis innert weniger Tage zu erstellen sei. Der Kläger hatte sich im Ausland beworben und aufgrund der späten Referenzauskunft sich gegen den Kläger entschieden. Das Bundesgericht hat aufgrund der Internationalität eine Frist von 10 Tagen für das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses als angemessen betrachtet. (BGer, 17.06.2025 4A_493/2024, ARV 2025, S.244)
Mein Tipp an meine Kunden: das Arbeitszeugnis am besten in der ersten Woche der Kündigung fertigstellen.
Quelle: Treuhand Suisse - Trex-Ausgabe 2/26



