Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für Arbeitgeberähnliche Personen und ihnen nahestehenden Arbeitnehmer

Unternehmensleiter und ihnen nahestehende Angestellte können vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen werden, wenn sie sich in einer Arbeitgeber ähnlichen Position befinden. Diese Regelung, die massgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts geprägt ist, erweist sich als besonders technisch.
Im Grundsatz hat gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit absolviert hat und das Referenzalter gemäss der Alters- und Hinterlassenenversicherung noch nicht erreicht hat.
Arbeitgeberähnliche Angestellte (Gesellschafter bei GmbH, Geschäftsführer der eigenen AG etc.) und deren nahestehende Angestellte (Ehepartner, Kinder etc.) welche dem obersten Entscheidungsgremium angehören und die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, gemäss Art. 31 Abs 3 AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Das Bundesgericht hat sich auf diesen Artikel bei der Entscheidung ebenfalls keine Arbeitslosenentschädigung zu erteilen gestützt.
Ausnahme dieser Regelung besteht nur dann, wenn das Unternehmen endgültig schliesst (Liquidation) bei dem der arbeitgeberähnliche Arbeitnehmer nicht als Liquidator eingetragen ist (zB Konkurs) oder wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt und die Anteile ebenfalls abgibt. In diesem Fall ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht von vornherein ausgeschlossen.
Quelle: Treuhand Suisse - Trex-Ausgabe 1/26



