Transparenzregister
Aktualisiert: vor 6 Tagen

Personen, die Anteile an einer Schweizer Gesellschaft (AG oder GmbH) erwerben und dadurch mind. 25% des Kapitals oder der Stimmrechte halten, müssen der Gesellschaft die wirtschaftlichen Berechtigten melden (Art. 697j OR). Die Gesellschaften müssen über die wirtschaftlich Berechtigten Personen ein privates Register führen (Art. 697l OR).
Neu gilt, dass ab dem 01. Oktober 2026 die Gesellschaften eine Meldung an das Nationale Transparenzregister über die wirtschaftlich berechtigten Personen machen müssen. Dies kann einfach und unkompliziert über das easygov.swiss Portal des Bundes gemacht werden.
Bei unrichtigen, unvollständigen und nicht aktuellen Einträgen kann die Kontrollstelle namentlich (Art. 38 TJPG) die Gesellschaft zur Übermittlung von Informationen verpflichten, die Mitwirkungs- und Vermögensrechte der Aktionäre/Gesellschafter suspendieren und die Auflösung & Liquidation der Gesellschaft anordnen. Die Verletzung der Meldepflicht kann mit einer Busse bis zu CHF 500’000.00 bestraft werden (Art. 43 TJPG). Die Missachtung einer Verfügung der Kontrollstelle kann mit einer Busse bis zu CHF 100’000.00 bestraft werden (Art. 44 TJPG).
Wir empfehlen euch die Meldung schnellstmöglich vorzunehmen. Die Übergangsfrist liegt je nach Art der Unternehmung zwischen 3 und 6 Monaten. Falls ich euch dabei unterstützen soll, könnt ihr euch gerne bei mir melden.



