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Neues Leiturteil des Bundesgerichts zur interkantonalen Doppelbesteuerung





Die bisherige Praxis sah vor, dass Steuerbehörden eines Hochsteuerkantons, welche den erhärteten Verdacht haben, dass eine bisher nicht im Kanton besteuerte juristische Person das Hauptsteuerdomizil im Kanton hat, so wird der juristischen Person schriftlich mitgeteilt, dass der Hochsteuerkanton die Steuerhoheit beansprucht. Die Steuern werden, obwohl bereits im Niedrigsteuerkanton veranlagt, im Nachsteuerverfahren durch den Hochsteuerkanton zusätzlich erhoben. Somit entsteht eine interkantonale Doppelbesteuerung. Diese Doppelbesteuerung kann grundsätzlich mittels Doppelbesteuerungsbeschwerde beseitigt werden. Dieses Recht verwirkte bisher jedoch, wenn der juristischen Person ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen wird. Das bedeutet, wenn bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Hier geht es hauptsächlich um Scheindomizile in Niedrigsteuerkantonen.


Im Leiturteil vom 17.08.2023 des Bundesgerichts liegt ein Fall aus den Kantonen St. Gallen und Schwyz zugrunde. Ein Ehepaar wohnte mit zwei Kindern im Kanton St. Gallen. Der Ehemann führte eine Praxis im Kanton Schwyz. Im 2018 hat sich das Ehepaar im Kanton St. Gallen abgemeldet und, um vermutlich Steuern zu sparen, im Kanton Schwyz am Sitz der Praxis angemeldet. Der Kanton Schwyz hat daraufhin für die Steuerperiode 2018 die Steuern eingefordert. Der Kanton St. Gallen jedoch kam zum Schluss, dass sich der Lebensmittelpunkt der Familie nicht im Kanton Schwyz befindet, da die Praxis keine angeschlossene Wohnung enthielt und forderte für dieselbe Steuerperiode die Kantons- und Gemeindesteuern ein. Der Kanton Schwyz verweigerte die Rückabwicklung der steuerlichen Veranlagung mit dem Verweis auf treuwidriges Verhalten. Das Bundesgericht hat nun die die Veranlagung des Kantons Schwyz von 2018 aufgehoben.


Die grundlegende Praxis der interkantonalen Doppelbesteuerung als Sanktion im interkantonalen Verhältnis wurde somit vom Bundesgericht (nahezu) vollständig aufgehoben.

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