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Mehr Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

  • 22. Nov. 2025
  • 1 Min. Lesezeit



Personen, die ungerechtfertigt betrieben wurden, können künftig leichter verhindern, dass Dritte von solchen Betreibungen erfahren. Die vom Parlament beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Künftig kann eine Person, die ungerechtfertigt betrieben wurde, leichter verhindern, dass eine solche Betreibung Dritten zur Kenntnis gebracht wird. Dazu muss sie wie bisher ein Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt stellen. Künftig kann ein solches Gesuch während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden, also während fünf Jahren seit Abschluss des Verfahrens. Dafür muss die betriebene Person nachweisen, dass der Gläubiger mit seinem Anliegen endgültig gescheitert ist. In diesem Fall darf die Betreibung nicht mehr bekannt gegeben werden.


Quelle: Treuhand Suisse - Trex-Ausgabe 5/25

 
 
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