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Grenzen setzen beim Grenzen überschreiten




Arbeit und Ferien kombinieren, um das Maximum aus der Zeit herauszuholen, die uns bleibt? Ein Wunsch, den denke ich viele hegen. Mit dem Laptop in Italien am Strand oder im Café in Paris. Es gibt auch bereits ein Wort dafür, nämlich Workation. Es gilt als modern und fortschrittlich und stellt Personalverantwortliche vor neue Herausforderungen.

Denn hier stellt sich rasch die Frage, welche Sozialversicherungen gelten für die Anstellung des Mitarbeitenden? Manche Länder beurteilen dies nach dem Wohnortprinzip (Unterstellung im Wohnstaat), andere nach dem Erwerbsortprinzip (Unterstellung im Tätigkeitsstaat). Je nach Konstellation kann dies dazu führen, dass die Person gar nicht versichert ist oder in mehr als einem Land. Beides ist unschön, weshalb viele Staaten untereinander Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, die genau das verhindern sollen.


Das für uns bekannteste/relevanteste Abkommen ist das zwischen der Schweiz und der EU bzw. der EFTA Staaten. Die Schweiz hat zudem sowohl mit den meisten EU-/EFTA-Staaten als auch mit vielen Drittstaaten bilaterale Abkommen abgeschlossen. Gibt es kein anwendbares Abkommen, gelten jeweils die nationalen gesetzlichen Regelungen beider Länder, was, wie oben erwähnt, zu Versicherungslücken, Doppelunterstellungen oder Verlust von Ansprüchen führen kann.



Beispiele:


USA

Das Abkommen zwischen der Schweiz und den USA erfasst nur jeweils die Bundesgesetzgebungen über die AHV und die IV. Es bezieht sich jedoch weder auf die Unfall- noch auf die Krankenversicherung und auch nicht auf die berufliche Vorsorge und die Arbeitslosenversicherung. Bei diesen Versicherungen gilt nationales Recht in beiden Ländern.

EU

Zwischen der Schweiz und der EU gilt das Abkommen für Bürgerinnen und Bürger der Schweiz oder der EU. Hat eine liechtensteinische Staatsbürgerin den Wohnsitz in der Schweiz und arbeitet in Deutschland, ist das Abkommen nicht anwendbar, da sie weder Schweizerin ist noch EU-Staatsbürgerin.

UK

Bei Sachverhalten mit dem Vereinigten Königreich (UK) können je nach dem Zeitraum unterschiedliche Abkommen zur Anwendung kommen. Altrechtliche Sachverhalte (vor Brexit) können unter Umständen noch nach den Regeln des Abkommens Schweiz-EU verlängert werden. Frü neurechtliche Sachverhalte (nach Brexit) kommt meist das Abkommen Schweiz-UK von 2021 zur Anwendung. Nicht jedoch, wenn sich der Sachverhalt beispielsweise auf eine Kanalinsel (zB Jersey) bezieht, denn die Kanalinseln gehören nicht zum geografischen Geltungsbereich des Abkommens von 2021. Es ist jedoch erfasst im Abkommen Schweiz-UK von 1968. Die drei erwähnten Abkommen enthalten unterschiedliche Regelungen, sodass der korrekten Einordnung ein grosses Gewicht zukommt.



Quiz

  1. Grenzgänger

Cédric ist Franzose, lebt in Frankreich und ist mit einem 80%-Pensum in einem Schweizer Unternehmen angestellt. Er arbeitet vier Tage pro Woche, davon einen Tag im französischen Homeoffice. Die übrigen Tage pendelt er mit einer Grenzgängerbewilligung G in die Schweiz. Wohin fällt eine sozialversicherungsrechtliche Unterstellung?

Lösung: Cédric ist in Frankreich unterstellt. Das Total aller Tätigkeiten in der Schweiz und in der EU gilt als 100 Prozent. Davon ist der in Frankreich ausgeübte Anteil zu berechnen. Ein Tag von insgesamt vier entspricht 25 Prozent. Über eine Vereinbarung zwischen Cédric und seinem Arbeitgeber kann die Unterstellung in der Schweiz bleiben, solange Cédric in keinen weiteren Ländern ausserhalb der Schweiz tätig ist und die Tätigkeit in Frankreich unter 50 Prozent bleibt.

  1. Einfache Lösungen mit Risikopotential

Die Y AG hat Mühe, genügend Fachpersonal zu finden. Eine in der gleichen Branche tätige Unternehmung in Deutschland kann vorübergehend aushelfen und bietet an, der Y AG zwei Mitarbeitende für einige Monate zur Verfügung zu stellen, damit sie vor Ort für die Y AG arbeiten können. Die entsprechenden Personalkosten werden der Y AG mit einem Gewinnzuschlag in Rechnung gestellt. Wohin fällt die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung?

Lösungsansatz: Werden Mitarbeitende von der deutschen Unternehmung für eine befristete zeit in die Schweiz entsandt, kann die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung im Herkunftsland Deutschland bleiben.

  1. Workation - Arbeiten, wo die Sonne scheint

Kathrin ist CEO einer Schweizer Unternehmung. Sie liebt es , sonnige Tage auf der griechischen Insel Rhodos zu verbringen, und kombiniert bei längeren Aufenthalten Arbeits- und Erholungstage. Sie trifft dafür keine besonderen Vorkehrungen, als CEO untersteht sie schliesslich nicht dem Arbeitsgesetz und muss auch keine Zeit erfassen.

Risiken: Dass Kathrin grundsätzlich nicht dem Schweizer Arbeitsgesetz untersteht, ist zwar richtig, befreit sie jedoch nicht von der Pflicht, all die beschriebenen Sachverhalte zu klären und nötigenfalls konform zu organisieren. Die wichtigsten Risiken sind auch in ihrem Fall:

  • Sanktionen wegen fehlender Arbeitsbewilligung

  • Auslösen einer persönlichen Steuerpflicht

  • Begründen einer Betriebsstätte und dadurch Auslösen einer unternehmerischen Steuerpflicht

  • Deckungslücke bei Eintreten eines Versicherungsrisikos aufgrund von Falschunterstellung

  • Sanktionen und Nachzahlung von lokalen Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund von Falschunterstellung

Tipp: Manche Risiken sind verhältnismässig einfach zu minimieren, andere sind mit mehr Aufwand verbunden. Es ist ratsam, sich einen Überblick zu verschaffen und nur vertretbare Risiken bewusst einzugehen.


Fazit

Guter Rat ist teuer, kein Rat oft noch teurer. Jedes Land hat seine Spezialitäten, wo noch ein Formular einzureichen oder eine Onlinemeldung zu erfassen ist. Manche Länder machen es digitalen Nomaden leicht, nicht zuletzt, weil es wirtschaftlich interessant ist, Menschen mit guter Kaufkraft ins Land zu holen. Andere sind formalistischer und verhängen drakonische Strafen, weil sie den eigenen Arbeitsmarkt und das lokale Sozialsystem schützen wollen. Es lohnt sich daher, Erfahrungen auszutauschen und/oder einzukaufen. Die Entscheidung, welche Risiken getragen werden und wo eine Abgrenzung stattfindet, ist eine strategische und gehört daher in die Geschäftsleitung. Sie ist es auch, die - unter Umständen persönlich - für die korrekte Handhabung von grenzüberschreitenden Sachverhalten haftet.



Quelle: Treuhand Suisse - Trex-Ausgabe 2/25

 
 
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