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AHV Reform 21

An 01.01.2024 tritt die neue AHV Reform 21 in Kraft. Hierbei gibt es kleine Änderungen zu beachten:

Privatanteil Geschäftsfahrzeuge Die Berechnung des Privatanteils wird künftig vom Kaufspreis exkl. MwSt gerechnet. Das Ergebnis wird dann als Privatanteil inkl. MwSt. ausgewiesen (zuvor war das Ergebnis exkl. MwSt/die MwSt musste auf dem Ergebnis noch aufgerechnet werden). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ein schlechteres Ergebnis ausweist, der Arbeitnehmer jedoch weniger Privatanteil zahlen muss (Pro Arbeitnehmer).

Einheitliches Rentenalter Frauen in den Übergangsjahrgängen werden stufenweise an das neue Referenzalter angepasst:

​Jahr

Jahrgang

Referenzalter

2024

1960

64 Jahre

2025

1961

64 Jahre und 3 Monate

2026

1962

64 Jahre und 6 Monate

2027

1963

64 Jahre und 9 Monate

2028

1964

65 Jahre

Das Referenzalter im BVG wird analog angeglichen. Im überobligatorischen Bereich sind abweichende Regelungen möglich.Wir empfehlen die Arbeitsverträge und Personalreglemente den neuen Gegebenheiten notfalls anzupassen.

Rentenzuschlag für Übergangsjahrgänge Frauen in den Übergangsjahrgängen erhalten einen Rentenzuschlag.

Grundzuschlag

Ø Jahreseinkommen

CHF 160.00

≤ CH 57'360.00

CHF 100.00

> CHF 57'360.00 und ≤ CHF 71'700.00

CHF 50.00

> CHF 71'700.00

Diese Grundpauschale wird im Bezug zu den Jahrgängen angepasst.


Jahrgang

Rentenzuschlag*

1961

25%

1962

50%

1963

75%

1964

100%

1965

100%

1966

81%

1967

63%

1968

44%

1969

25%

*AHV-Rentenzuschlag in % des Grundzuschlags



Tiefere Kürzungssätze bei Rentenvorbezug für Übergangsjahrgänge

Alter Vorbezug

≤ CH 57'360.00

> CHF 57'360.00 und ≤ CHF 71'700.00

​> CHF 71'700.00

64

0%

2.5%

3.5%

63

2.0%

4.5%

6.5%

62

3.0%

6.5%

10.5%



Neu sind Teilrenten möglich Arbeitnehmende, welche sich nur zum Teil pensionieren oder die Rente sogar aufschieben möchten, können dies nun tun. Man kann sich also künftig zwischen 20% und 80% pensionieren lassen und dementsprechend nur diesen Anteil als Rente beziehen. Der Rest kann bis zum maximal möglichen 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Damit können künftig allfällige Beitragslücken verkleinert oder sogar ganz behoben werden.

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