An 01.01.2024 tritt die neue AHV Reform 21 in Kraft. Hierbei gibt es kleine Änderungen zu beachten:
Privatanteil Geschäftsfahrzeuge Die Berechnung des Privatanteils wird künftig vom Kaufspreis exkl. MwSt gerechnet. Das Ergebnis wird dann als Privatanteil inkl. MwSt. ausgewiesen (zuvor war das Ergebnis exkl. MwSt/die MwSt musste auf dem Ergebnis noch aufgerechnet werden). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ein schlechteres Ergebnis ausweist, der Arbeitnehmer jedoch weniger Privatanteil zahlen muss (Pro Arbeitnehmer).
Einheitliches Rentenalter Frauen in den Übergangsjahrgängen werden stufenweise an das neue Referenzalter angepasst:
Jahr | Jahrgang | Referenzalter |
2024 | 1960 | 64 Jahre |
2025 | 1961 | 64 Jahre und 3 Monate |
2026 | 1962 | 64 Jahre und 6 Monate |
2027 | 1963 | 64 Jahre und 9 Monate |
2028 | 1964 | 65 Jahre |
Das Referenzalter im BVG wird analog angeglichen. Im überobligatorischen Bereich sind abweichende Regelungen möglich.Wir empfehlen die Arbeitsverträge und Personalreglemente den neuen Gegebenheiten notfalls anzupassen.
Rentenzuschlag für Übergangsjahrgänge Frauen in den Übergangsjahrgängen erhalten einen Rentenzuschlag.
Grundzuschlag | Ø Jahreseinkommen |
CHF 160.00 | ≤ CH 57'360.00 |
CHF 100.00 | > CHF 57'360.00 und ≤ CHF 71'700.00 |
CHF 50.00 | > CHF 71'700.00 |
Diese Grundpauschale wird im Bezug zu den Jahrgängen angepasst.
Jahrgang | Rentenzuschlag* |
1961 | 25% |
1962 | 50% |
1963 | 75% |
1964 | 100% |
1965 | 100% |
1966 | 81% |
1967 | 63% |
1968 | 44% |
1969 | 25% |
*AHV-Rentenzuschlag in % des Grundzuschlags
Tiefere Kürzungssätze bei Rentenvorbezug für Übergangsjahrgänge
Alter Vorbezug | ≤ CH 57'360.00 | > CHF 57'360.00 und ≤ CHF 71'700.00 | > CHF 71'700.00 |
64 | 0% | 2.5% | 3.5% |
63 | 2.0% | 4.5% | 6.5% |
62 | 3.0% | 6.5% | 10.5% |
Neu sind Teilrenten möglich Arbeitnehmende, welche sich nur zum Teil pensionieren oder die Rente sogar aufschieben möchten, können dies nun tun. Man kann sich also künftig zwischen 20% und 80% pensionieren lassen und dementsprechend nur diesen Anteil als Rente beziehen. Der Rest kann bis zum maximal möglichen 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Damit können künftig allfällige Beitragslücken verkleinert oder sogar ganz behoben werden.
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